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Die Begründung kann dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/375 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 93 Abs 3 lit a BAO

Einen B machen Spruch und Begründung aus. Die Begründung kann dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden.

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