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Das DBA-Deutschland stellt einerseits sicher, dass ein in Deutschland erwirtschafteter Verlust im Jahr seines Entstehens im Wohnsitzstaat

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/365 Heft 14 v. 15.7.2002

Österreich im Rahmen der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigt wird, andererseits gewährleistet, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine doppelte Verlustverwertung unterbleibt

Art 1 Abs 1 DBA BRD 1955

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