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Zum Entgelt zählen alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig, an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Leistungen letzten Endes tatsächlich erbracht werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/367 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 21 Z 1 KVG

Zum Entgelt zählen alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig, an wen diese Leistungen erfolgen, und unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Leistungen letzten Endes tatsächlich erbracht werden.

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