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Das in § 3 Abs 2 FLAG geforderte ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/354 Heft 14 v. 15.7.2002

Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des Verweilens; es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen auf eine Aufenthaltsgenehmigung an

§ 3 Abs 2 FLAG 1967

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