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Bei letztwillig vermachten Rentenbezügen trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/348 Heft 14 v. 15.7.2002

sodass nicht von Zuwendung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen iSd § 29 Z 1 EStG 1972 gesprochen werden kann

§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988

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