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Eine Verurteilung wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 kann bereits dann erfolgen, wenn der Glücksspielautomat oder -apparat bespielt werden kann; eine tatsächliche Bespielung durch bestimmte Personen ist nicht notwendig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/340 Heft 13 v. 1.7.2002

§ 2 Abs 1 GSpG 1989

§ 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989

1. Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Nach dieser Rsp ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das In-Aussicht-Stellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist.

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