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Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit dem Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen ist,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/332 Heft 13 v. 1.7.2002

dass ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, welcher einer Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung zugänglich ist; ein Anbot auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen hat für sich allein nicht zur Folge, dass die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen wären

§ 24 Abs 1 BAO

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