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Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/324 Heft 13 v. 1.7.2002

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Es kann die Angabe „nur“ einer falschen Adresse nicht als „kleiner“, dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden.

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