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Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem „Scheinnamen“ bezeichnet wird,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/283 Heft 12 v. 15.6.2002

der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren kann

§ 11 Abs 1 Z 1, Abs 3 UStG 1972

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