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Aufgrund der Unterstellung der atypischen stillen Gesellschaften unter den Regelungsbereich des § 23 Z 2 EStG ist das Vermögen des Geschäftsinhabers --

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/274 Heft 12 v. 15.6.2002

soweit es in die stille Gesellschaft einbezogen ist -- wie ein Gesamthandvermögen anzusehen und daher steuerliches Betriebsvermögen der atypischen stillen Gesellschaft; im Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art 18 B-VG kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist

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