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Ob der Prüfer bereits im Rahmen der Betriebsprüfung „eine eventuelle Berichtigung der Vorsteuer“ hätte durchführen müssen, ist für die Verfahrenswiederaufnahme ohne Belang;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/251 Heft 11 v. 1.6.2002

die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, aufgrund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen

§ 150 BAO

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