§ 21 BewG
§ 22 Z 2 BewG
NachfeststellungsB gem § 22 BewG können - anders als FortschreibungsB gem § 21 BewG - nicht zur Fehlerberichtigung herangezogen werden, sondern haben zur Voraussetzung, dass eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird oder für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.