vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken; Mitberücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/245 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 17 Abs 3 BewG

Bei Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, sind die mit den Nutzungen oder Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen vom Rohertrag abzuziehen. Auch die Aufwendungen sind mit dem in Zukunft im Durchschnitt der Jahre anfallenden Betrag anzusetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!