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Mindest-KSt ist gemeinschaftskonform; für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung mangels Entstehens einer tatsächlichen KSt-Schuld

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/235 Heft 11 v. 1.6.2002

im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen; die Mindest-KSt trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung

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