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Die Urlaubsabfindung unterscheidet sich von der Pensionsabfindung dadurch essentiell, dass sie auch bei fiktiver Fortsetzung des Dienstverhältnisses hätte anfallen können,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/229 Heft 11 v. 1.6.2002

was bei der zufolge Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlten Pensionsabfindung nicht in Betracht kommt

§ 67 Abs 6 EStG 1988

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