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§ 14 Abs 3 UStG steht, da Adressat dieser Norm ausschließlich der Verordnungsgeber ist, auch bei einer Schlechterstellung des Einzelfalles der Anwendung der Verordnung nicht entgegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/204 Heft 10 v. 15.5.2002

§ 14 Abs 1 Z 2:, Abs 3 und 4 UStG 1994

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