Dies schließt aber nicht aus, dass ein entstandener Anspruch steuerrechtlich zu bilanzieren und nach § 6 EStG 1988 zu bewerten ist, wenn diesbezüglich von einem Wirtschaftsgut ausgegangen werden kann; die Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt steht einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegen
§ 4 Abs 1 EStG 1988