wird die Verfahrenshilfe bewilligt, tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist
§ 9 GGG
1. Gem § 9 Abs 1 GGG tritt dann, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist.