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Betriebliche Verwendung von Fremdmitteln als Voraussetzung für Abzugsfähigkeit deren Zinsen als Betriebsausgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/101 Heft 7 v. 1.4.2001

§ 4 Abs 4 EStG 1972

§ 20 Abs 1 EStG 1972

Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Dienen die Geldmittel betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.

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