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Unterschiedliche Behandlung grenzüberschreitender Personenbeförderung mit Flugzeugen einerseits und mit Bussen andererseits

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2001/94 Heft 6 v. 15.3.2001

Art 28 Abs 3 Sechste MWSt-RL

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

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