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Alle für den Erwerb der Anteile zu ­erbringenden Leistungen und damit auch übernommene Haftungen, wolle man sie auch als aufschiebend bedingten Teil des Anschaffungspreises sehen, gehören zur Bemessungsgrundlage der BUSt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/88 Heft 6 v. 15.3.2001

§ 18 Abs 2 Z 3 KVG idF vor BGBl I 1999/198

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