Art 17 Sechste MWSt-RL
Art 2 Erste MWSt-RL
1. Das Recht auf uneingeschränkten Vorsteuerabzug besteht nur dann, wenn die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen direkt oder unmittelbar mit solchen Ausgangsumsätzen zusammenhängen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen.