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Gültig zustandegekommenes Rechtsgeschäft und (unterzeichnete) Urkunde als Voraussetzungen einer Gebührenpflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/65 Heft 5 v. 1.3.2001

§ 15 Abs 1 GebG

Voraussetzung für eine Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde. Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist. Ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde.

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