§ 15 Abs 1 GebG
Voraussetzung für eine Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und beurkundet wurde. Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist. Ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde.