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Beweislast ein als Vertreter einer juristischen Person zur Haftung herangezogener hat entsprechend § 1298 ABGB die Gründe darzutun, aus denen er an der Pflichterfüllung gehindert war

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/55 Heft 4 v. 15.2.2001

§ 7 Abs 1 WAO

§ 54 Abs 1 WAO

(ähnlich: § 9 Abs 1 BAO)

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