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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: kein minderer Grad des Versehens, wenn Wirtschaftstreuhänder den Vorgang der Fristeintragung bzw die richtige Eintragung nicht kontrolliert

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/52 Heft 4 v. 15.2.2001

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (= § 308 Abs 1 BAO)

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