Art 119a Abs 5 B-VG
Art 234 (ex Art 177) EGV
1. Eine Präjudizwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Primärrecht nicht förmlich vorgesehen. Jedenfalls letztinstanzliche Gerichte müssen aber Vorabentscheidungen des EuGH ihrer Urteilsfindung zugrunde legen, soferne sie sich nicht etwa im Hinblick auf geänderte Umstände zu einer neuerlichen Vorlage entschließen.