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Das Vorliegen der zehnjährigen Verjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO ist als Vorfrage zu beurteilen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/36 Heft 3 v. 1.2.2001

§ 74 Abs 2 ZollR-DG

§ 207 Abs 2 BAO

§ 116 BAO

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