§ 270 BAO
§ 285 BAO
1. Nach der Rsp des VwGH darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen vom Senat in anderer Zusammensetzung fortgesetzt werden, wenn das Ergebnis des bisherigen Verfahrens aktenkundig gewesen ist und der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Ergebnissen verschafft (vgl E 11. 9. 1997, 95/15/0132).