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Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht strittigen Anspruchs geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/30 Heft 3 v. 1.2.2001

§ 18 GGG

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