Art 5 StGG
§ 117 Abs 7 Z 2 EStG 1988
Durch den Forderungsverzicht der Gläubiger war im Jahr 1996 ein Gewinn entstanden, anschließend kam es zur Einstellung des Betriebes. Es ist unsachlich, wenn einem solchen atypischen Gewinn aus dem Forderungsverzicht einerseits die Eigenschaft eines steuerfreien Sanierungsgewinnes, andererseits aber auch die Qualität eines Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes, dessen Versteuerung auf 1998 verschoben werden könnte (mit der dann gegebenen Möglichkeit der Verrechnung mit Verlustvorträgen), abgesprochen wird. Der VfGH vermag keinen Grund zu sehen, warum die in § 117 Abs 7 Z 2 EStG für „Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne“ getroffene Regelung in verfassungskonformer Interpretation nicht auch für einen Gewinn gelten sollte, der durch Forderungsverzichte der Gläubiger im Wege des Zwangsausgleiches entstanden ist, wenn diesem Zwangsausgleich die Eignung zur Sanierung abzusprechen ist, weil eine Betriebsfortführung nicht in Betracht kommt.