Art 139 Abs 1 B-VG
KurzparkzonenabgabeV Schwechat
Die angef V kann im Hinblick auf die behauptete Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit nur Personen unmittelbar in ihren Rechten verletzen, die ein mehrspuriges Fahrzeug lenken. Daher kann die verstorbene Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt sein, weshalb der Individualantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.