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Einstellung des Verfahrens über einen Individualantrag auf Aufhebung der KurzparkzonenV nach dem Tod der Antragstellerin

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2001/19 Heft 3 v. 1.2.2001

Art 139 Abs 1 B-VG

KurzparkzonenabgabeV Schwechat

Die angef V kann im Hinblick auf die behauptete Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit nur Personen unmittelbar in ihren Rechten verletzen, die ein mehrspuriges Fahrzeug lenken. Daher kann die verstorbene Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt sein, weshalb der Individualantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

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