Art 7 B-VG
§ 41 Wr GaragenG
§ 41 Abs 1 Wr GaragenG ist so auszulegen, dass der Grundeigentümer bzw die Grundmiteigentümer zwar prinzipiell für die Ausgleichsabgabe bei mangelnder Erfüllung der Stellplatzverpflichtung zur ungeteilten Hand haften. In verfassungskonformer Interpretation ist der Bestimmung aber die Bedeutung beizumessen, dass die Haftung des Wohnungseigentümers für eine Ausgleichsabgabe, die nicht an eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung anknüpft, nicht besteht.