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Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/408 Heft 23 v. 1.12.2001

um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen; Schätzungen ist immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent

§ 184 Abs 1 BAO

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