um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen; Schätzungen ist immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent
§ 184 Abs 1 BAO
um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen; Schätzungen ist immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent
§ 184 Abs 1 BAO