Art 140 Abs 1 B-VG
§ 20 Abs 1 FinStrG
Der Individualantrag auf Aufhebung von Regelungen des FinStrG, wonach die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe auch dann vorgesehen ist, wenn aufgrund der Höhe der Geldstrafe feststeht, dass der Täter die Geldstrafe nicht zahlen kann, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Anfechtungsbefugnis des Individuums ist nur gegeben, wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht. Ein solcher zumutbarer Weg stand zur Verfügung, weil der Antragsteller im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens die Möglichkeit hatte, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesaufhebung nach Art 140 Abs 1 B-VG durch das Gericht anzuregen.