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Zweck des § 183 Abs 4 BAO. Diese Bestimmung räumt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens ein, jedoch nicht zur Rechtsansicht der Behörde.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/322 Heft 19 v. 1.10.2001

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge gem § 26 Abs 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe; sie ist von subjektiven Momenten unabhängig

§ 183 Abs 4 BAO

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