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Ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO tritt weder an die Stelle des fehlerhaften B noch ersetzt er diesen, § 251 BAO kommt nicht zur Anwendung.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/319 Heft 19 v. 1.10.2001

Gem § 293 BAO dürfen jedenfalls nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des B-Willens vorgenommen werden. Eine nachträgliche berichtigende oder erklärende Auslegung des B-Spruches oder der B-Begründung sind ebenso wenig zulässig

§ 93 Abs 2 und Abs 3 lit a BAO

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