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Hinweis auf das bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen (§ 22 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 23 BewG) geltende Stichtagsprinzip

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/316 Heft 19 v. 1.10.2001

§ 22 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BewG

§ 23 BewG

§ 52 Abs 2 BewG

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