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Bei mangelndem Gegenleistungscharakter der Renten handelt es sich um nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bei den Empfängern nicht der ESt-Pflicht unterliegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/268 Heft 17 v. 1.9.2001

§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988

§ 29 Z 1 EStG 1988

Bei mangelndem Gegenleistungscharakter der Renten (den von der Beh angenommenen „Versorgungsrenten“) handelt es sich iSd E des VwGH vom 26. 1. 1999, 98/15/0045, um nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähige freiwillige Zuwendungen, die bei den Empfängern nicht der ESt-Pflicht unterliegen.

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