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Kein steuerliches Arbeitszimmer bei einem Versicherungsangestellten im Außendienst; im Zweifel ist nämlich darauf abzustellen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/266 Heft 17 v. 1.9.2001

ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.

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