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Bei Prüfung eines angef B kommt dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/249 Heft 15 v. 1.8.2001

durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angef B gebunden ist; die behauptete Verletzung des Rechtes auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gem § 161 BAO, somit auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen

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