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Wird ein Konkursantrag mangels Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen, ergibt sich zweifelsfrei, dass die strittigen Abgaben nicht mehr einbringbar sind;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/220 Heft 14 v. 15.7.2001

der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden

§ 9 Abs 1 BAO

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