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Die Gewährung eines Darlehens an die Kommanditgesellschaft durch die Komplementär-GmbH kann auch dann den Grund ausschließlich in der betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur Kommanditgesellschaft haben,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/216 Heft 14 v. 15.7.2001

wenn die Kommanditisten gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH sind; in diesem Fall ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu verneinen

§ 23 Z 2 EStG 1988

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