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Solange in ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Gebiet eingebettete Schipisten und Lifttrassen einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt sind,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/217 Heft 14 v. 15.7.2001

zählen nach der Verkehrsauffassung ohne Zweifel auch die Flächen der Schipisten und Lifttrassen zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 2 Abs 1 BewG

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