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Als Sonderausgabe können im Rahmen des § 18 EStG nur bereits geleistete und nicht nur geschuldete Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/214 Heft 14 v. 15.7.2001

§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988

§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988

§ 19 EStG 1988

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