vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz der Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG stehe lediglich erwerbstätigen Zeugen zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/208 Heft 13 v. 1.7.2001

(im konkreten Fall handelte es sich um einen Strafgefangenen, der eine Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz bezog), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen

§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!