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Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/197 Heft 12 v. 15.6.2001

Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür

§ 168 BAO

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