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Abweisungsbescheid übernimmt den Spruch des mit Berufung angef ­erstinstanzlichen Bescheides

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/170 Heft 10 v. 15.5.2001

§ 289 BAO

Die Abweisung einer Berufung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Berufungsbeh einen mit dem angef B im Spruch übereinstimmenden B erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angef B tritt (vgl die bei Ritz, BAO-Kommentar2 Tz 3 zu § 289 BAO, zit Jud).

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