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Entscheidend ist nicht, wann die Bescheid­adressatin oder ihr Gatte die Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben, sondern wann die Hinterlegung erfolgte und ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/165 Heft 10 v. 15.5.2001

der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde; es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen

§ 17 Abs 1 ZustG

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