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Keine Rechtsverletzung des Wiedereinsetzungswerbers, wenn sein Antrag bei mangelnder Fristversäumung nicht zurück-, sondern abgewiesen wird.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/192 Heft 9 v. 1.5.2000

Das Verschulden des Vertreters an der Fristversäumung iSd § 308 BAO ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Einen Mängelbehebungsauftrag gem § 309a Abs 2 BAO muss die Beh dann nicht erlassen, wenn die Angaben gem Abs 1 dieser Bestimmung ohnehin der Art nach im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sind

§ 308 BAO, § 309a BAO

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